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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeine Bestimmungen

1.       Das Musikpädagogische Zentrum TONiKUM - im Folgenden MPZ TONiKUM genannt -  unterrichtet Kinder, Jugendliche und Erwachsene.

2.       Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Das Musikschulhalbjahr endet am 31. März.

3.       Die Ferien- und Feiertagsregelung der Allgemeinbildenden Schulen ist auch für das MPZ TONiKUM verbindlich. Unterrichtserteilung während der Ferien ist nicht möglich.

4.       Rosenmontag, Faschingsdienstag sowie die Brückentage einschließlich dem folgenden Samstag sind unterrichtsfrei.

§2 Haftung

1.       Die Haftung des MPZ TONiKUM ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das MPZ TONiKUM haftet nicht bei Unfällen, für Sach- und Körperschäden sowie für Verlust oder Diebstahl mitgebrachter Gegenstände.

§2 Aufbau

1.       Die Ausbildung am MPZ TONiKUM geschieht in mehreren Stufen in Einzel- oder Gruppenunterricht. Den gesamten Aufbau entnehmen Sie bitte Anlage 2.

§3 Unterrichtvertrag

1.       Aufnahmeformulare sind im Sekretariat und über das Internet erhältlich.

2.       Ein Aufnahmeantrag kann jederzeit schriftlich per Post oder Fax gestellt werden.

3.       Die Aufnahme von Schülern ist im Allgemeinen zu Beginn des Schuljahres möglich (01. Oktober). Eine Aufnahme während des Schuljahres ist nur dann möglich, wenn Einteilungsmöglichkeiten seitens des MPZ TONiKUM gegeben sind. Der Aufnahmeantrag behält seine Gültigkeit bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages bestätigt der/die SchülerIn und der/die Erziehungsberechtigte/n die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Anlagen 1, 2 und 3 gelesen und akzeptiert zu haben. 

4.       Nach Annahme durch das MPZ TONiKUM ist der Unterrichtsvertrag verbindlich.

5.       Der/die SchülerIn bzw. der/die Erziehungsberechtigte erhält eine Aufnahmebestätigung mit den notwendigen Mitteilungen über den Unterricht und die Zahlung der Unterrichtsentgelte.

6.       Der Unterrichtsvertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen und endet, sobald der Unterrichtsvertrag gekündigt oder das Projekt beendet wird.

7.       Abweichend davon beträgt die Vertragslaufzeit bei der "Musikalischen Früherziehung" 12 Monate, im Fach Solfeggio 24 Monate.

8.       Der Probeunterricht / Schnuppermonat wird mit dem Aufnahmeformular "Anmeldung für Probeunterricht" für eine Dauer von 4 Wochen abgeschlossen. Dieser Vertrag bedarf keiner Kündigung. Er endet mit der letzten Unterrichtseinheit. Nach Beendigung des Probeunterrichts / Schnuppermonats kann der gewünschte Unterricht mit dem Formular "Aufnahmeantrag"  fortgeführt werden. Die Gebühren für den Probeunterricht / Schnuppermonat entnehmen Sie bitte Anlage 1.

9.       Falls während der Dauer des Schnuppervertrages durch Krankheit in der Familie eine Unterrichtseinheit ausfällt, muß schriftlich oder per Telefon das Sekretariat des MPZ TONiKUM benachrichtigt werden. In diesem Fall wird der Schnuppermonat um die ausgefallene Unterrichtseinheit verlängert. Diese Regelung gilt nicht für Gruppenunterricht im Instrumentalbereich.

10.   Der Wechsel eines Lehrers / einer Lehrerin berechtigen weder zur Minderung der Kosten noch zur außerordentlichen Kündigung.

11.   Nebenabreden zum Unterrichtsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind ausschließlich mit der Schulleitung zu treffen. Lehrkräfte sind dazu nicht berechtigt.

§4 Unterrichtsgebühren

1.       Die Gebührenordnung ist die Anlage 1 zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des MPZ TONiKUM.

2.       Zahlungspflichtig ist:

a)        der Teilnehmer selbst, wenn er bereits volljährig ist.

b)        ein gesetzlicher Vertreter, wenn der Teilnehmer minderjährig ist.

c)        der Anmelder, wenn er nicht selbst Teilnehmer ist, sondern einen solchen fördern will.

3.       Die Aufnahmegebühr ist mit der Aufnahmebestätigung fällig und wird mit der ersten Unterrichtsgebühr eingezogen. Mit ihr wird der Verwaltungsaufwand abgegolten.

4.       Monatliche Gebühren

a.)      Der Erstbeitrag wird bei Unterrichtsbeginn ab dem Ersten eines Monats vollständig erhoben, bei Unterrichtsbeginn ab dem Fünfzehnten  beträgt der Erstbeitrag 50% des Monatsbeitrages.

b.)      Umfang der Leistung: Mit den monatlichen Unterrichtsgebühren sind alle wöchentlich stattfindenden Unterrichtseinheiten in dem jeweiligen Monat abgegolten, unabhängig davon,  wieviele Unterrichtstermine durch die Verteilung der Wochentage und eventuellen Ferien oder Feiertagen (vgl. §1.), in dem jeweiligen Monat stattfinden.

c.)      Die Unterrichtsgebühren beziehen sich auf 12 Monate (Jahresgebühr), werden monatlich entrichtet und sind auch während der Ferienzeiten zu zahlen.

5.       Zehner Abonnements (Zehnerkarten)

a)        Das 10er-ABO enthält zehn Unterrichtseinheiten mit 30 oder 40 Minuten Unterricht pro Unterrichtseinheit.

b)        Die Laufzeit beträgt sechs Monate ab Kaufdatum. Dann noch bestehende Unterrichtseinheiten verfallen.

c)        ABOs werden im Voraus bezahlt und per Bankeinzugsverfahren eingezogen.

d)        Wenn bis zur siebten ABO - Unterrichtseinheit keine schriftliche Kündigung - persönlich, per Post oder Fax - des Teilnehmers bzw. durch den Erziehungsberechtigten im Sekretariat  eingegangen ist, wird somit automatisch nach Abschluß des aktuellen Abos ein Folge-ABO per Lastschrifteinzugsverfahren gekauft.

e)        Für eine größtmögliche Transparenz für alle Beteiligten - Erziehungsberechtige, Schüler, Lehrer und Sekretariat - werden folgende Regelungen angewandt:  

  • Der / die LehrerIn hält eine ABO-Unterschriften-Liste für jeden ABO-Schüler bereit.
  • Hierauf bestätigen Lehrer sowie Schüler mit ihrer Unterschrift, dass der Unterricht stattgefunden hat.
  • Diese Liste wird dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten nach Beendigung des ABOs per Post zugesandt oder persönlich übergeben.
  • Wenn hierauf innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch seitens der Erziehungsberechtigten bzw. des / der Schülers / in eingeht, gilt die ABO-Unterschriften-Liste als akzeptiert.

§5 Gebührenermäßigungen

1.       Familienermäßigung für Musikkurse für Kinder von einem Monat bis vierJahren im Rahmen des Musikgartens:

a.)      Regelung für neugeborene Geschwisterkinder: 

 Teilnahme im Kurs des älteren Geshwisterkindes    

  • Das kostenfreie Kind benötigt aus Gründen der maximalen Teilnehmeranzahl pro Kurs einen Aufnahmeantrag.
  • Die Teilnahme des jüngeren Geschwisterkindes im Kurs des älteren Geschwisterkindes ist bis einschließlich dem sechsten Lebensmonat kostenfrei.
  • Ab dem siebten Lebensmonat gilt für das jüngere Kind der ermäßigte Tarif.

Zusätzliche Teilnahme am Musikgarten für Babys: 

  • Bei einer Unterrichtsteilnahme vor dem siebten Lebensmonat in einem Baby-Musikgarten-Kurs gilt ab diesem Zeitpunkt die ermäßigte Unterrichtsgebühr. Dazu wird ein Aufnahmeantrag benötigt.
  • Das Kind kann parallel dazu kostenfrei im Kurs des älteren Geschwisterkindes teilnehmen.In diesem Falle werden von einer Familie mit zwei Musikgartenkindern drei Plätze belegt, wobei der Zweite ermäßigt ist und der Dritte kostenfrei.
  • Die ermäßigten Gebühren entnehmen Sie bitte der Anlage 1.

2.       Familienermäßgung im Instrumentalbereich / Gesang 

a.)      Bei Familien-Ermäßigung zahlt das 1. Familienmitglied die reguläre Unterrichtsgebühr, jedes weitere Familienmitglied den ermäßigten Tarif. Ermäßigt wird das jeweils günstigere Angebot. 10er Abos sind hiervon ausgenommen. Als erstes Kind gilt das Kind mit dem höchsten Unterrichtsentgelt.

b.)      Die Vormittagsermäßigung gilt für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab 50 Jahren und nur für Vormittags-Unterricht zwischen 09:00 und 13:00 Uhr (Unterrichtsbeginn). Die Beträge entnehmen Sie bitte Anlage 1.

3.       Für die sonstigen Angebote des MPZ TONiKUM  - Workshops oder Projekte - wird eine Mehrfächer- und Geschwisterermäßigung nicht gewährt.

4.       In besonderen Fällen gilt: Sozialermäßigungen und Ermäßigungen für BAföG-Bezieher/-innen werden pro Schüler nur für ein Unterrichtsfach sowie max. ein weiters Angebot aus dem Bereich Projekte, Chor und Ensemble gewährt. Ein entsprechender Nachweis über die Berechtigung bzw. Bezug der Leistungen ist zu erbringen und mind. 3 Monate vor Ablauf zu erneuern. 

5.       Mehrfächerermäßigung

a.)      Wird ein/e SchülerIn in mehreren gebührenpflichtigen Fächern unterrichtet, so wird für das zweite und alle weiteren Fächer jeweils eine Gebührenermäßigung von 5% gewährt. Als erstes Fach gilt das Fach mit dem höchsten Entgelt.

6.       Es werden keine Ermäßigungen auf Instrumentenmiete, Noten, Material und Zubehör gewährt.

7.       Sollten mehrere Ermäßigungen möglich sein (z.B. Sozial-Ermäßigung und Familienermäßigung) wird nur eine - die höchste - Ermäßigung angerechnet.

8.       Sonstige Angebote - Kurse, Workshops, usw.

a.)      Die Gebühren für nicht in der beigefügten Anlage 1 aufgeführten Angebote werden im Einzelfall festgelegt. Hier sind keine Ermäßigungen möglich.

§6 Zahlweise

1.       Die Unterrichtsgebühren sind zum ersten eines Monats fällig und werden per Bankeinzugsverfahren eingezogen.

2.       Das Abrechnungsverfahren ist nur über Einzugsermächtigung möglich. Für den Fall des Widerrufs des erfolgten Bankeinzugs durch den Zahlungspflichtigen oder für den Fall der Rücklastschrift aus anderen Gründen, ist das MPZ TONiKUM zur Berechnung einer Rücklastschriftgebühr in Höhe von 5,00 € für die entstandenen Spesen und Kosten berechtigt.

3.       Die Unterrichtsgebühren vom Probeunterricht / Schnuppermonat können auf Anfrage bar im Sekretariat entrichtet werden.

4.       Darüber hinaus besteht die Möglichkeit vor Beginn der Unterrichtsaufnahme bzw. vor Beginn des neues Musikschulhalbjahres die Gesamtsumme für ein Halbjahr zu überweisen oder im Sekretariat bar zu entrichten. Hierbei gewähren wir einen Nachlass von 2%.

§7 Kündigung des Unterrichtsvertrages

1.       Kündigungen sind ausschließlich schriftlich - persönlich, per Post oder Fax - an das MPZ TONiKUM zu richten. 

2.       Kündigungen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen grundsätzlich zum 30. September oder 31. März möglich und berühren die Beitragspflicht bis zum 30. September bzw. 31. März nicht. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigung. Bei Kündigungen für minderjährige Teilnehmer hat dies durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Kündigungen werden vom MPZ TONiKUM bestätigt.

3.       Bei nicht frist- und ordnungsgemäßen Kündigungen müssen die Unterrichtsentgelte bis zum nächsten Kündigungstermin weitergezahlt werden, längstens jedoch, bis der Unterrichtsplatz aus der Warteliste aufgefüllt werden kann. In diesen Fällen wird ein Bearbeitungsentgelt erhoben, siehe Anlage 1. Steht ein Nachfolgeschüler nicht zur Verfügung, ist die Unterrichtsgebühr in voller Höhe bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu entrichten.

4.       Bei Wegzug oder längeren Krankheiten sind Kündigungen während des laufenden Schuljahres zum nächsten Monatsende möglich. Sie sind der Schulleitung schriftlich mitzuteilen. Die Unterrichtsgebühr ist bis zum Monatsende zu zahlen. Zusätzlich wird in diesen Fällen ein Bearbeitungssentgelt lt. Anlage 1 erhoben.

5.       Kündigungen, welche keinen der oben aufgeführten Ausnahmefälle betreffen und  außerhalb der Kündigungsfrist wirksam werden sollen, können nur vorgenommen werden, wenn ein Nachfolgeschüler von Seiten der Musikschule bereit steht. In diesen Fällen wird ein Bearbeitungsentgelt lt. Anlage 1 erhoben. Steht kein Nachfolgeschüler zur Verfügung, so sind die Unterrichtsgebühren in voller Höhe bis zum nächsten ordentlichen Kündigungszeitpunkt zu entrichten.

6.       Die Lehrkräfte können keine Kündigungen entgegennehmen.

7.       Nach Beendigung einer Zehnerkarte kann der Unterricht beendet werden. Die Kündigung muß spätestens zur siebten ABO - Unterrichtseinheit schriftlich - persönlich, per Post oder Fax - dem Sekretatiat zugestellt werden. 

8.       Eine außerordentliche Kündigung durch die Musikschule ist möglich,

a.)      wenn der/die SchülerIn trotz Abmahnung wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen hat,

b.)      der/die SchülerIn wiederholt dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist,

c.)      die Zahlung der Unterrichtsentgelte mit mehr als einem Monatsentgelt im Rückstand ist.

§8 Unterrichtsbedingungen

1.       Der Unterricht findet wöchentlich statt.

2.       Das MPZ TONiKUM garantiert den zu erhaltenden Unterricht. Bei Unterrichtsausfall, soweit durch die Schule oder Lehrkraft veranlasst, wird ein Nachholtermin angeboten.

3.       Vom Schüler / der Schülerin versäumte Unterrichtsstunden gelten als gehalten und verfallen somit.

4.       Im Falle eines Abonnements bleibt der Unterrichtsanspruch bestehen, wenn der Schüler / die Schülerin achtundvierzieg Stunden vor Unterrichtsbeginn im Musikschulbüro absagt. Ansonsten gilt der Unterricht als gehalten und ist somit verfallen.

5.       Unterrichtsversäumnisse sind rechtzeitig durch den Erziehungsberechtigten bzw. den/die SchülerIn dem Sekretariat sowie dem Lehrer / der Lehrerin mitzuteilen.

6.       Die Veranstaltungen der Musikschule sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen, Bestandteil des Unterrichts. Die Teilnahme und Mithilfe der Schüler kann durch die Schulleitung oder den Fachlehrer gefordert werden.

7.       Alle Schüler sind verpflichtet - im Rahmen des Faches Aufführungspraxis - an den vorgesehenen Leistungsprüfungen / Klassenvorspielen / Schülerkonzerten, teilzunehmen. Ausgenommen hiervon sind die Musikkurse für Kinder von 3 Monaten bis 4 Jahren.

8.       Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben in den an der Musikschule belegten Fächern sollen der Schulleitung rechtzeitig vorher angezeigt werden.

9.       Die Unterrichtseinteilung erfolgt nach pädagogischem Ermessen.

10.   Unterrichtszeit, -form und -dauer werden von der Schulleitung festgelegt und sind in Anlage 1 aufgeführt.

§9 Instrumentenverleih

1.       Instrumente können auf Nachfrage vom MPZ TONiKUM ausgeliehen werden. Die Instrumentenmiete ist in Anlage 3 aufgeführt. Im Mietpreis ist eine Instrumentenversicherung enthalten.

§10 Salvatorische Klausel

1.       Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Im Falle der Unwirksamkeit einer Regelung ist diese durch eine Solche zu ersetzen, die dem Gewollten der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt.

Stand: 01. September 2011